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Dorfgemeinschaftshaus

Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus
der Gemeinde Beckedorf, Riepener Straße 4, 31699 Beckedorf

§ 1 Nutzung der Räume
(1) Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume ist nur mit Anwesenheit eines von der Gemeinde zu benennenden Verantwortlichen möglich. Die Organisation der Bewirtung obliegt ausschließlich der von der Gemeinde beauftragten Person. Die Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume ist für die örtlichen Vereine auch ohne die Anwesenheit eines von der Gemeinde zu benennenden Verantwortlichen möglich. Voraussetzung ist in jedem Fall die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls durch den Mieter (Verantwortlicher im versicherungsrechtlichen Sinn) in dem die vollständige Übernahme des Inventars gemäß Liste, sowie die Einweisung in die Handhabung technischer Einrichtungen (Zapfanlagen, Küche pp. - durch den Verantwortlichen (Gemeindevertreters bestätigt wird. Der Verantwortliche - in Abwesenheitsfall sein Vertreter - muß während der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein (Rufbereitschaft). Die Kosten für die Rufbereitschaft werden mit der Gemeinde vereinbart und mit dem Mieter und direkt abgerechnet. Erforderliche Schlüssel sind rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung abzuholen und nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zurückzugeben. Ausnahmen regelt der Bürgermeister. Schlüssel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Benutzung von Zweitschlüsseln ist unzulässig. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die Räume ordnungsgemäß verschlossen werden.

(3) Der Mieter sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, insbesondere für die Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bedingungen.

(4) Die Benutzer dürfen lediglich die für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Räume benutzen.

(5) Auf die Einhaltung der Nachtruhe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist zu achten.

(6) Das Mitbringen von Tieren ist im Allgemeinen nicht gestattet.

(7) Fundsachen sind bei Abgabe der Schlüssel der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

(8) Werden Tische und Stühle oder sonstiges Einrichtungsmaterial benötigt, sind diese vom Veranstalter aufzustellen und wieder abzuräumen.

(9) Die angemieteten Räume sind vom Mieter besenrein zu übergeben. Geräte und Geschirr sind vom Benutzer selbst zu säubern. Die Endreinigung wird grundsätzlich durch die Gemeinde veranlaßt. Die Kosten hierfür sind im § 5 der Gebührenordnung gesondert ausgewiesen.

(10) Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Rauchen in den Räumlichkeiten verboten. Bei einer Vermietung außerhalb des öffentlichen Bereiches wird die Entscheidung dem Mieter überlassen.

§ 2 Bewirtschaftung
(1) Bei einer Inanspruchnahme der Kücheneinrichtung gilt § 5 Abs. 6.

(2) Die Bewirtung erfolgt durch den Benutzer. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind bezüglich der Abgabe von Speisen und Getränken die Vorschriften des Gaststättengesetzes zu beachten.

(3) Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht abzustellen und die Heizung auf das Mindestmaß zu reduzieren.

§ 3 Sicherheitsvorschriften
Die Benutzer haben die Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere im Notfall alle Anweisungen der Polizei und Feuerwehr.

§ 4 Hausrecht
(1) Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder dessen Beauftragter aus.
(2) Den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Räumen zu gewähren; ihnen ist jede zur Durchführung der Aufsicht erforderliche Auskunft zu erteilen.

§ 5 Haftung
(1) Soweit bis zum Beginn der jeweiligen Veranstaltung von den Benutzern keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten Räume und Einrichtungen als von den Benutzern im ordnungsgemäßen Zustand übernommen.

(2) Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignisse haftet die Gemeinde nur dann, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

(3) Die Benutzer haften der Gemeinde für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Benutzer stellen die Gemeinde von allen Ansprüchen, die von dritter Seite gegen sie aus Anlaß der Benutzung der Gemeinschaftsräume erhoben werden, frei.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die den Benutzern oder Besuchern entstehen. Eine Haftung für verlorene Gegenstände ist ausgeschlossen.

(6)Die Benutzer haften für alle Beschädigungen und Verluste an Einrichtungsgegenständen, die auf die Veranstaltung zurückzuführen sind. Ansprüche dieser Art werden gegenüber dem Verantwortlichen erhoben, wenn der Schädiger nicht feststellbar ist.

§ 6 Widerruf der Erlaubnis
(1) Weichen die Benutzer von der Benutzungsbefugnis oder Veranstaltungsart ab, kann die erteilte Erlaubnis widerrufen werden.
(2) Die Veranstalter haben jede Änderung der ursprünglich genannten Veranstaltung sofort mitzuteilen. Die Erlaubnis wird auch widerrufen, wenn
- - a) Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lassen.
- - b) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 7 Verstöße und Beschwerden
(1) Wer gegen die vorliegende Benutzungsordnung oder die Anweisungen des Bürgermeisters verstößt, kann von der weiteren Benutzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss soll bei Vereinen und Verbänden grundsätzlich nur befristet sein.
(2) Beschwerden sind schriftlich bei der Gemeinde Beckedorf einzureichen.

Die Haus- und Benutzungsordnung erlangt ihre Gültigkeit zum 01. Juli 2015

 
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